ABG

für Lieferungen und Leistungen der Firma EuroLam GmbH
(Stand: November 2018)

1. Allgemeine Begriffsbestimmungen und Geltung

1.1 In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Firma EuroLam GmbH, Kupferstraße 1, 99510 Wiegendorf, mit „EuroLam“ bezeichnet; der Vertragspartner ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

1.2 Die Lieferungen und Angebote der EuroLam erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen der EuroLam und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Bestellungen und Auftragsannahme

2.1 Die in Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote der EuroLam sind –  soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. EuroLam kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden. EuroLam kann nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde die von ihm gegengezeichnete Auftragsbestätigung zurücksendet. EuroLam ist zum Weiterverkauf der Lieferung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der von der EuroLam eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Die Lieferung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Lieferung abschließend beschrieben. EuroLam ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Technische Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.

2.3 Stellt EuroLam dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster, eine Probe oder ein Modell zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die  EuroLam dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt.

2.4 EuroLam behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die sie dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EuroLam ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen der EuroLam ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an EuroLam herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.

2.5 EuroLam kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl EuroLam alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. EuroLam wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und die Gegenleistung erstatten.

2.6 Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, der EuroLam, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Lieferung oder des Kaufgegenstandes (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.

3. Preise

3.1 Die Preise der EuroLam sind Nettopreise. Frachtkosten, Umsatzsteuer, Materialzuschläge und sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen. Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben der EuroLam in Euro.

3.2 Der Preis ist der von der EuroLam in der Auftragsbestätigung genannte oder sonst vereinbarte Preis oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten der EuroLam aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Abrufs der Lieferung. EuroLam ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung, den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle der EuroLam stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung der EuroLam notwendig ist.

3.3 Die Preiskalkulation der EuroLam setzt voraus, dass die in der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und die Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbracht werden können. Angebote der EuroLam basieren auf den Angaben des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

3.4 EuroLam behält sich das Recht vor, bei Lieferungen oder Leistungen, die vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den in Ziff. 3.2. benannten Änderungen zu erhöhen.

3.5 Sofern EuroLam ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz oder aus anderen Gründen eine erbrachte Lieferung zurücknimmt, ist EuroLam berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Rechnungswertes der jeweiligen Lieferung zu berechnen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

4. Lieferung / Lieferungsverzögerung / Gefahrenübergang

4.1 Liefertermine oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich ist eine Vereinbarung über Lieferzeiten lediglich dann, wenn EuroLam ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen.

4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der EuroLam die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Vorlieferanten der EuroLam oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat EuroLam auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EuroLam, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden der EuroLam vor Lieferung zur Verfügung gestellter Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Klärung technischer Details und Informationen, die aus Sicht der EuroLam zur Lieferung notwendig sind.

4.3 EuroLam haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden ihrer Vorlieferanten hat EuroLam nicht einzustehen. EuroLam ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

4.4 EuroLam ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Kunden nachweislich nicht von Interesse. EuroLam ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Lieferung, an einen Dritten zu übertragen.

4.5 Sofern eine Lieferung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den Abruf unter konkreter Beschreibung der Lieferung und Nennung des gewünschten Lieferungsdatums mindestens vier Wochen vor Erbringung der Lieferung schriftlich bei der EuroLam anzuzeigen.

4.6 Lieferort ist grundsätzlich das Werk bzw. das Auslieferungslager der EuroLam („ex works“). Soweit die Waren ex works ausgeliefert werden, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem EuroLam den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Soweit Lieferungen frei Frachtführer („FCA“) erfolgen, ist Übergabeort der Sitz der EuroLam.

4.7 Versandweg und -art sind der Wahl der EuroLam überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltgerechneten Gesichtspunkten.

4.8 Versendet EuroLam auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch EuroLam, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den Eurolam nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem EuroLam die Übergabe anbietet.

4.9 Soweit EuroLam ganz oder teilweise die Frachtkosten trägt, ist EuroLam berechtigt, sowohl den Versandweg, als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt EuroLam diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. dem Versandweg und der von der EuroLam bestimmten Versandart bzw. Versandweg. Im übrigen gilt Ziff. 4.8 gilt entsprechend.

4.10. Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch EuroLam gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Angelieferte Waren sind – auch wenn sie mangelhaft sind – vom Kunden unabhängig von bestehenden Mängelansprüchen zunächst entgegenzunehmen. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

4.11 In den Fällen der Ziff. 4.8 wird EuroLam die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen. EuroLam ist berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises der Gegenstände der Lieferung für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.12 Soweit Lieferungen frei Baustelle erfolgen, hat der Kunde für befahrbare Anfuhrwege zu sorgen, d. h. Wege, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden können. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet. Verzögerungen, Schäden gegen zu Lasten des Kunden.

4.13 Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

4.14 Mehrwegverpackungen werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungen ist der EuroLam vom Kunden innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist EuroLam berechtigt, ab der dritten Woche für jede Woche 20 % des Netto-Anschaffungspreises, maximal jedoch den vollen Anschaffungspreis zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der EuroLam aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der EuroLam die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

5.2 EuroLam bleibt Eigentümerin von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für EuroLam als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der EuroLam durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf EuroLam übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum der EuroLam unentgeltlich. Ware, an der der EuroLam Eigentum zusteht, wird im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber der EuroLam nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EuroLam ab. EuroLam ermächtigt den Kunden widerruflich, die an EuroLam abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach entsprechender Aufforderung durch EuroLam wird der Kunde die Abtretung offen legen und jenem die erforderliche Auskünfte und Informationen geben.

5.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der EuroLam hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
5.5 Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist EuroLam berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch EuroLam liegt – soweit nicht die §§ 488 – 507 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag.

5.6 Wenn und soweit Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; EuroLam nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, aber nach Aufforderung durch EuroLam verpflichtet, die Rechte an EuroLam zu übertragen (vgl. §§ 1153, 1154 Abs. 3, 873 BGB). Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von der EuroLam ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und EuroLam somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten der EuroLam bestehen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kunde hat Lieferungen der EuroLam nach deren Ausführung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der EuroLam an. EuroLam hat das Recht, eine Anzahlung bis zu 100 % des Warenwertes zu verlangen.

6.2 Die Zahlung hat durch Überweisung an EuroLam zu erfolgen. EuroLam ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.

6.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Ziff. 6.1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann EuroLam Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Fristablauf verlangen.

6.4 Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird oder bestehen begründete Zweifel an dessen Kreditwürdigkeit, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen der EuroLam gegenüber dem Kunden fällig. EuroLam ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden die Erbringung weiterer Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.

6.5 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen der EuroLam nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.

7. Sachmängelhaftung und Abnahme

7.1 Die Sachmängelhaftung für Lieferungen der EuroLam richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Lieferung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde der EuroLam unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung, fehlende oder fehlerhafte Unterlagen sämtlichst innerhalb eines Zeitraums von einer Woche nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Kommt der Kunde dieser Untersuchungs-/Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig nach, gilt die Lieferung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber der EuroLam verlangen. EuroLam kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch EuroLam auch im zweiten Versuch fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn und soweit die Ware noch nicht als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eingebaut worden ist. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen; die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden in diesem Fall nicht verweigert werden. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur hinsichtlich dieses mangelbehafteten Teils, es sei denn, der andere Teil der Lieferung ist für den Kunden nicht nutzbar.

7.3 Bei der Verletzung einer Lieferungspflicht durch EuroLam, die nicht in einem Mangel der Lieferung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn EuroLam die Verletzung der Lieferungspflicht zu vertreten hat. EuroLam steht nicht dafür ein, dass die Lieferung in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet.

7.4 Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen sind Sachmängelansprüche durch EuroLam insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

a) Der Kunde hat selbst Änderungen an der Lieferung vorgenommen oder von einem Dritten vornehmen lassen, oder er hat die Lieferung verarbeitet;

b) Der Kunde missachtet bestimmte mit der Lieferung verbundene Gebrauchsvorschriften der EuroLam, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder Montageanleitungen, oder er benutzt für den Vertragszweck ungeeignetes Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Lieferungen der EuroLam;

c) Der Kunde setzt die Lieferung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Lieferung nicht ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, in Betrieb.

7.5 Ist die Lieferung mangelhaft, kann der Kunde, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, Schadensersatz nicht geltend machen. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Entladung, Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder auf Verschleiß zurückzuführen sind, ist jede Haftung ausgeschlossen.

a) Wenn und soweit EuroLam eine fällige Lieferung nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet erbringt, muss der Kunde der EuroLam schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Die Fristsetzung muss die Erklärung enthalten, dass der Kunde die Annahme der Lieferung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Mit fruchtlosem Ablauf der von dem Kunden gesetzten Frist ist der Anspruch auf die Lieferung ausgeschlossen;

b) Tritt der Kunde wegen eines Mangels an der Lieferung vom Vertrag mit der EuroLam zurück, kann EuroLam vom Kunden verlangen, dass dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Geltendmachung des Rücktritts schriftlich gegenüber der EuroLam erklärt, ob er am Rücktritt vom Vertrag festhält oder stattdessen Schadensersatz verlangt. Macht der Kunde nicht rechtzeitig von seinem Wahlrecht gegenüber der EuroLam Gebrauch, ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen.

7.6 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung durch EuroLam durchzuführen. Zur Abnahme der Lieferung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.

7.7 Sachmängelansprüche verjähren 4 Jahre nach Lieferung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich dafür entschieden hat, der EuroLam die Wartung für die Lieferware für die Dauer der Verjährungsfristen nicht zu übertragen; in diesem Falle gilt lediglich eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

7.8 Stellt sich im Rahmen der Mängelbeseitigung heraus, dass die vom Kunden angezeigten Mängel nicht der Mängelhaftung unterliegen, wird der Kunde an EuroLam die angefallenen Kosten (z. B. für Arbeitszeit, Arbeitskosten, Ersatzteile, Anreise usw.) zu den jeweils angemessenen Preisen ersetzen.

8. Haftung

8.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet EuroLam für Schäden, die auf einen Mangel an der Lieferung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der EuroLam unbegrenzt;

b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch EuroLam, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf den Rechnungswert der Lieferung.

8.2 Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet EuroLam nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. EuroLam ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).

8.3 Für von der EuroLam versicherte Risiken ist die Haftung der EuroLam je Schadensfall auf die Haftungssumme und den Leistungsbetrag aus der von der EuroLam abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

8.4 Für den Verlust von Daten und Programmen, bzw. deren Wiederherstellung haftet EuroLam ebenfalls nur in dem aus Ziff. 8.1 und 8.2 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme “accuracy checks“ vermeidbar gewesen wäre.

8.5 Darüber hinaus ist eine Haftung der EuroLam, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. EuroLam haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.

8.6 Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 8.1 bis Ziff. 8.5 gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

9.1 Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine von der EuroLam entwickelte und/oder erbrachte Lieferung geltend macht, haftet EuroLam, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt:

a) EuroLam wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Lieferung erwirken, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder die Lieferung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Lieferung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn und soweit EuroLam dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;

b) EuroLam ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde der EuroLam die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde der EuroLam alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2 Ansprüche des Kunden nach Ziff. 9.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der EuroLam nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der EuroLam erbrachten Lieferungen eingesetzt wird.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, EuroLam nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

9.4 Umgekehrt stellt der Kunde EuroLam von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber der EuroLam wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber der EuroLam resultiert oder der Kunde die Lieferung verändert oder in ein System eines Dritten integriert.

9.5 Von der EuroLam zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von der EuroLam gelieferten Lieferungen. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EuroLam Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware der EuroLam. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch EuroLam – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Soweit Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

10. Besondere Montagebedingungen

10.1 Soweit EuroLam Montage- oder Bauleistungen übernimmt, gelten ergänzend bzw. nachrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelungen der VOB/B in der zum Vertragsschluss aktuellen Fassung.

10.2 EuroLam ist berechtigt, Montage- und Bauleistungen durch von ihr ausgewählte Subunternehmer ausführen zu lassen.

10.3 EuroLam ist berechtigt, abweichend von den Zahlungsbedingungen in Ziff. 6. angemessene Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung zu beanspruchen, erstmals in Höhe der Materialkosten nach der ersten Materiallieferung.

11. Sonstiges, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

11.1 Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so ist EuroLam berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung der Geschäftssitz der EuroLam.

11.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EuroLam darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit der EuroLam bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.

11.4 Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von der EuroLam gespeichert, verarbeitet und an mit der EuroLam verbundene Konzernunternehmen sowie von der EuroLam für die Kundenpflege eingesetzte Dritte übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

11.5 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz von EuroLam. EuroLam ist jedoch auch berechtigt, Klage am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

11.6 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der EuroLam gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 sowie die Anwendung des Deutschen Kollisionsrechts sind ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERM in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

11.7 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

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